Ziel:

Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll im Einklang mit dem Schutz und der Verbesserung der Biodiversität erfolgen. Gefördert werden so9mit langfristige, nachhaltige Maßnahmen, die die Vernetzung und Qualität der Lebensräume verbessern und einen vorsorgenden Ansatz haben.

Übergeordnete Ziele:

  • Beitrag zu den EU-Biodiversitätszielen 2030
  • Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS)

 

Fördergegenstände:

Um die Förderziele zu erreichen, werden Projekte zum Schutz von durch den Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See betroffenen Arten (2.1) und Projekte zum Schutz von bestandsgefährdeten und Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands (2.2) gefördert.

 

2.1 Zum Schutz von durch den Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf

See betroffenen Arten können gefördert werden:

  • 2.1.1. Flächenbezogene Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands der Tier- und Pflanzenarten, die durch Tötung, Verletzung, die Beeinträchtigung, den Verlust ihrer Habitate oder sonstige Störungen besonders betroffen sind.
    • in Schwerpunkträumen, die für die Arten in Fachplanungen, Konzepten oder in Arten-Aktionsplänen ausgewählt sind
    • Maßnahmen, die zu Konflikten mit der Nutzung der erneuerbaren Energie (z.B. Windenergie, Strom, etc.) führen, sind ausgeschlossen.
  • 2.1.2. Direkte Schutz- und Vernetzungsmaßnahmen von Brut- und Lebensstätten von Arten, einschließlich einer regionalen oder überregionalen Organisation der Maßnahmen, die über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen.
  • 2.1.3. Maßnahmen, die spezifische Gefährdungs- und Todesursachen reduzieren helfen.
  • 2.1.4. Maßnahmen zur besseren Datenerhebung und Forschung insb. zur Auswirkung von Anlagen (erneuerbaren Energien) auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
  • 2.1.5. Wird für die in den Ziffern 2.1.1. – 2.1.3. genannten Zwecke die Nutzung von Flächen oder Anlagen eingeschränkt, können für dadurch entstehende Ertragsverluste oder entgangene Gewinne Ausgleichszahlungen gewährt werden
  • 2.1.6. Für die in den Ziffern 2.1.1. – 2.1.3. genannten Zwecke können auch Grundstücke langfristig in Form der Kapitalisierung angepachtet, durch Gestattungsverträge mit Absicherung im Grundbuch gesichert oder erworben werden.

 

2.2 Zum Schutz von bestandsgefährdeten und Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands können gefördert werden:

  • 2.2.1 Im Einzelfall können Projekte zum Schutz und zur Sicherung und Verbesserung des Erhaltungszustands der bestandsgefährdeten und Arten nationaler Verantwortlichkeit, die nicht durch den Ausbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Ausbau der Stromnetzinfrastruktur betroffen sind, gefördert werden. Voraussetzungen für die Förderung sind insb. der Gefährdungsgrad gemäß der vom BfN veröffentlichten bundesweiten Roten Listen oder die Einordnung als Arten mit besonderer Verantwortlichkeit Deutschlands (https://www.bfn.de/rote-listen-tiere-pflanzen-und-pilze).
  • 2.2.2 Für die genannten Zwecke können auch Ausgleichszahlungen gewährt oder Grundstücke langfristig in Form der Kapitalisierung angepachtet, durch Gestattungsverträge mit Absicherung im Grundbuch gesichert oder erworben werden.

 

Antragsberechtigt sind:

  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, z. B.
  • Naturschutzorganisationen/-einrichtungen
  • Verbände der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
  • Jagdgenossenschaften und -verbände
  • Private und kommunale Waldbesitzende
  • Stiftungen und Zweckverbände

Anforderungen an Antragsteller:

  • Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland
  • Erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
  • Mehrere Antragstellende können kooperieren -> Verbundprojekt

 

Förderhöhe:

  • Projektförderung auf Ausgaben- oder Kostenbasis
  • Teilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss
  • Ausnahmsweise Vollfinanzierung, wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist
  • Eigenanteil: mindestens 5 %
  • Kumulierung: anteilig mit anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Mitteln Dritter möglich; zweckgebundene Spenden als Eigenanteil sind bei Antragstellung zu erläutern

 

Förderfähige Kosten:

Zuwendungsfähig ist grundsätzlich der projektbezogene Aufwand zur Durchführung der Projektarbeiten einschließlich der notwendigen projekttypischen Koordinationsaufgaben. Z.B.:

  • Ausführungsplanungen einschließlich der notwendigen Genehmigungsverfahren sowie der notwendigen Gutachten
  • Nebenkosten des Grunderwerbs: Notar- und Umschreibungskosten, Grunderwerbsteuer und die Vermessungskosten beim Teilflächenerwerb
  • Machbarkeitsstudien, z. B. zur Flächennutzung und Flächenverfügbarkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung konkreter Hilfsmaßnahmen
  • Machbarkeitsstudien zur Übertragbarkeit von Hilfsmaßnahmen auf andere betroffene Arten oder Regionen
  • In fachlich begründeten Ausnahmefällen (bei Konflikten): Mediationen und prozessbegleitende Moderationen (max. 5 % der Ausgaben)
  • Informationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit
  • Wissenschaftliche Begleitforschungen, die über die in Nummer 4.1 aufgeführten Kartierungen und Erhebungen hinausgehen

 

Projektlaufzeit:

7 Jahre

 

Sonstige Voraussetzungen:

  • Geografische Lage der Projekte: grundsätzlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ
  • Erhebliches Bundesinteresse
  • Maßnahmen noch nicht begonnen
  • Weitere Zweckbindungsfristen:
Investitionen Fristen
Grunderwerb Zeitlich unbegrenzt
Kapitalisierten Ausgleichszahlungen und bei Anpachtung von Grundstücken in Form der Kapitalisierung Mindestens 30 Jahre
Landschaftselemente, Biotope, Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern u. ä. Mindestens 15 Jahre
Investitionen in bzw. an Bauten und baulichen Anlagen Mindestens 10 Jahre
Erwerb von Geräten und sonstigen Gegenständen Mindestens 3 Jahre

 

Verfahren:

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

Der „Leitfaden zur Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen des Nationalen Artenhilfsprogramms“ bietet Erläuterungen zum Verfahren und enthält eine Liste der vom Ausbau der erneuerbaren Energien besonders betroffenen Arten“ sowie eine „Liste der förderfähigen Maßnahmen“. Der Leitfaden wird laufend fortgeschrieben und ist abrufbar unter https://www.bfn.de/verfahren-nahp.

 

Weitere Informationen:

Richtlinie

Website zum Verfahren

Projektbeispiele

 

Kontakt bei Fragen:

Referat Förderkoordination

foerderung@bfn.de

Konstantinstr. 110, 53179 Bonn