Gestern wurde die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden an der öffentlichen Infrastruktur im Ministerialblatt veröffentlicht. Sie beinhaltet Zuwendungen für die Beseitigungen von Schäden an der öffentlichen Infrastruktur. Die Schäden müssen dabei in der Zeit vom 24.12.2023 bis 30.04.2024 unmittelbar durch das sog. „Weihnachtshochwasser 2023/2024“ durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regen- und Mischkanalisation oder die Folgen von Hangrutsch oder unmittelbar durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge bei der Bekämpfung verursacht worden sein.
Gefördert werden:
Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden am Sachvermögen und damit zusammenhängenden geringwertigen Vermögensgegenständen, soweit diese Vermögenswerte der Erfüllung der den Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbänden zugeordneten öffentlichen Aufgaben dienen.
Dazu zählen insbesondere:
- Städtebauliche Infrastruktur
- Soziale Infrastruktur
- Verkehrliche Infrastruktur
- Wasser- und abfallwirtschaftlichen Infrastruktur sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Zuwendung erhalten Geschädigte an den Flusseinzugsgebieten der Gewässer:
- Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze Bremen,
- Wümme (bis zum Lesumsperrwerk),
- Hunte (bis zum Huntesperrwerk),
- Soeste,
- Ems bis zur Seeschleuse Papenburg,
- Vechte,
- Sude mit Krainke und Rögnitz,
- Seege,
- Ilmenau,
- Jeetzel,
- Elbe bis Einmündung der Oste.
Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer (Gebietskulisse)
Zuwendungsempfänger sind Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbände. Kommunen können die Zuwendung oder Teile davon an Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen. Die Höhe der Hochwasserschäden an der Infrastruktur ist von den betroffenen Antragstellern auf Basis einer Kostenschätzung oder Kostenberechnung und unter Beifügung einer Karte des Schadensgebietes bei der Bewilligungsbehörde anzumelden.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit bis zu 80 % (finanzschwache Kommunen bis zu 95 %) der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Zuwendungsfähige Ausgaben:
- vorbereitende Arbeiten, einschließlich Gutachten,
- Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen,
- den Abriss,
- Reparaturmaßnahmen oder den Ersatzbau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle; Bemessungsgrundlage der Zuwendung gemäß Nummer 5.1 ist die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens, einschließlich der Ausgaben für die Schadensermittlung,
- wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände
- Maßnahmen, die der Abwehr von Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden (z. B. Deichsicherung, Geröllberäumung) an Hochwasserschutzanlagen und den Hochwasserschutz unterstützenden Anlagen während der Zeit vom 24.12.2023 bis 31.01.2024 gedient haben und
- erhöhte Energiekosten für den Betrieb von Schöpfwerkspumpen und Trocknungsgeräten
Antragsfenster und Vorzeitiger Maßnahmenbeginn:
Anträge sind spätestens bis zum 31.10.2024 bei der NBank zu stellen. Für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie gilt eine Ausnahme vom Verbot eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Frühster Maßnahmenbeginn ist der 24.12.2023.
Die vollständige Richtlinie finden Sie hier.