Am letzten Freitag wurden die Zuwendungsrichtlinie (Nds. MBl. 2024 Nr. 536 vom 8. November 2024) und die Billigkeitsrichtlinie (Nds. MBl. 2024 Nr. 537 vom 8. November 2024) zur Förderung der Einsatzkosten, die im Rahmen der Hochwasserbekämpfung zum Jahreswechsel 2023/2024 entstanden sind, veröffentlicht. In dieser Aktuellmeldung geben wir eine kurze Übersicht.
Ziel:
- Ziel der Zuwendung ist es, den erheblichen Ausgabenanfall, der bei den unteren Katastrophenschutzbehörden durch die Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 entstanden ist, abzumildern
Antragsberechtigt:
- Untere Katastrophenschutzbehörden, die ein außergewöhnliches Ereignis im Zeitraum vom 26.12.2023 bis einschließlich 15.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 festgestellt haben
Förderhöhe:
- Zuschuss von max. 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Zuwendungsfähig sind die Einsatzausgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden (ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintritts bis zur Feststellung des Endes des außergewöhnlichen Ereignisses)
Darunter zählen z. B.:
- Lohnersatz der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer
- Ausgaben für Material- und Verbrauchsmittel, z. B. Betriebsstoffe für Fahrzeuge und Geräte
- Ausgaben für die Verpflegung der Einsatzkräfte oder erforderliche (Ersatz-)Beschaffungen zur Lagebewältigung
- Schäden an Einsatzmitteln, die im Zusammenhang mit der Lagebewältigung entstanden sind
Verfahren:
- Bewilligungsbehörde ist das NLBK
- Antragsfrist: 31.03.2025
Ziel:
- Ziel der Zuwendung ist es, den erheblichen Ausgabenanfall, der bei den unteren Katastrophenschutzbehörden durch die Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 entstanden ist, abzumildern
Antragsberechtigt:
- Untere Katastrophenschutzbehörden, die Nachbarschaftshilfe durch Einheiten des Katastrophenschutzes im Zeitraum vom 21.12.2023 bis einschließlich 19.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 geleistet haben, ohne dass überörtliche Hilfe angefordert wurde
- Untere Katastrophenschutzbehörden, die Nachbarschaftshilfe durch Kreisfeuerwehrbereitschaften oder deren Teileinheiten gegenüber anderen unteren Katastrophenschutzbehörden, welche kein außergewöhnliches Ereignis festgestellt haben, im Zeitraum vom 21.12.2023 bis einschließlich 19.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 geleistet haben
- Untere Katastrophenschutzbehörden, bei denen ein außergewöhnliches Ereignis im Zeitraum vom 26.12.2023 bis einschließlich 15.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 festgestellt war. Diese leiten die Billigkeitsleistung zur Erfüllung des Zwecks der Billigkeitsleistung an die kreisangehörigen Gemeinden weiter.
Förderhöhe:
- Billigkeitsleistungen als nicht rückzahlbare einmalige Leistungen zwischen 75 % und 100 %
Verfahren:
- Bewilligungsbehörde ist das NLBK
- Antragsfrist: 31.03.2025
Bei den unteren Katastrophenschutzbehörden (Erstempfänger), die die Billigkeitsleistung an die kreisangehörigen Gemeinden (Letztempfänger) weiterleiten:
- Anträge der Letztempfänger sind spätestens bis zum 31.01.2025 beim Erstempfänger einzureichen. Der Erstempfänger prüft die Anträge und legt sie der Bewilligungsbehörde in Listenform bis zum 31.03.2025 vor.
Weitere Informationen finden Sie jeweils in den verlinkten Richtlinien.