Die (Ko-)Finanzierung des Landes für das Programm „Mehrgenerationen“ wird von 2025 bis 2030 verlängert.
Ziel des Programms:
Ziel ist die Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens im Sozialraum. Das Land hat ein besonderes Interesse daran, dass den Herausforderungen des demografischen Wandels durch örtliche Einrichtungen mit generationenübergreifenden, vielfältigen Angeboten und Aktivitäten begegnet und damit soziale Teilhabe für alle Menschen ermöglicht wird.
Fördergegenstände:
Der Betrieb von
- Mehrgenerationenhäusern
- Mütterzentren oder vergleichbaren selbstorganisierten Treffpunkten
- überregionale Maßnahmen zur Unterstützung und Vernetzung der geförderten Einrichtungen
Fördervoraussetzungen:
Mehrgenerationenhäuser | Mütterzentren o. ä. |
Vorrang zur Förderung haben:
Nachrang zur Förderung haben:
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Für jede Einrichtung ist ein Votum der Standortkommune vorzulegen. | |
Die geförderten Einrichtungen haben sich mit den vor Ort vorhandenen ähnlichen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Angebote zur Vermeidung von Doppelstrukturen abzustimmen (mit Dokumentation). | |
Ein barrierefreier Zugang zu den Einrichtungen und zu sämtlichen Angeboten soll ermöglicht werden |
Förderhöhe:
Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung (max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben)
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.
Mehrgenerationenhäuser | Mütterzentren |
Mehrgenerationenhäuser im Bundesprogramm:
Bis zur Hälfte der kommunalen Kofinanzierung des Bundesprogramms
Andere Generationenhäuser: Bis zu 6 000 Euro |
Mütterzentren o. ä.
Bis zu 6 000 Euro
Ehrenamtliches und unentgeltliches Engagement für tätige und nicht fest angestellte Personen kann mit pauschaler Aufwandsentschädigung von bis zu 10 EUR pro Stunde gefördert werden. |
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe von bis zu 10 EUR je Stunde einbezogen werden |
Weitere Anweisungen zum Verfahren finden Sie in der Richtlinie.
Die Richtlinie tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.