Die Förderung „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (AnpaSo) startet in die nächste Runde. Vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2024 können soziale Einrichtungen und deren Trägerinnen und Träger finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen der Klimaerhitzung beantragen.
Antragsteller:
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Kommunen und Kirchengemeinden (ausgenommen sind Bundesländer und deren Einrichtungen).
- Gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen des Privatrechts wie zum Beispiel Wohlfahrtsverbände.
Die Förderrichtlinie richtet sich gezielt an Einrichtungen, in denen Menschen betreut werden, die besonders unter den Folgen der Klimaerhitzung leiden, z. B. Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Unterkünfte für Obdachlose und Geflüchtete.
Eine weitere Voraussetzung ist der Bezug der Antragstellenden zu vulnerablen Personengruppen (körperliche und/ oder seelische Beeinträchtigung oder sozial benachteiligte Situation). Soziale Einrichtungen können gefördert werden, wenn die Zielgruppe für ihre Leistungen zu mindestens 70 Prozent aus vulnerablen Personen besteht.
Fördergegenstände:
Gefördert wird die Umsetzung vorbildhafter resilienzsteigernder Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage von Klimaanpassungskonzepten, verbunden mit einer Schwerpunktsetzung auf „naturbasierten Lösungen“.
Förderschwerpunkt 1:
Förderschwerpunkt 1: Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise |
Entwicklung eines Konzepts zur nachhaltigen Anpassung an die Folgen der Klimakrise unter Berücksichtigung moderner Methoden und Techniken.
Die Konzepte sollen mehrere Klimarisiken (z. B. Hitze, Trockenheit, Starkregen, Starkwind) adressieren. |
Inhalt der Konzepte:
Umfang der Konzepte | Arbeitspakete |
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Förderschwerpunkt 2:
Förderschwerpunkt 2: Umsetzung vorbildhafter Klimaanpassungsmaßnahmen | |
Förderschwerpunkt 2.1 | Förderschwerpunkt 2.2 |
Es können insbesondere die nachfolgend aufgezählten „naturbasierten Lösungen“ auf der Grundlage eines Konzeptes gefördert werden:
Ggf. in Kombination mit „grauen Maßnahmen“:
Wichtig: Umsetzung von „naturbasierten Lösungen“ ist höher priorisiert als die Umsetzung von „grauen“ Maßnahmen |
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Förderhöhe:
Anteilfinanzierung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss
Förderschwerpunkt 1 | Förderschwerpunkt 2 |
Maximale Fördersumme: 70.000 Euro
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Förderfähige Kosten:
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Maximale Fördersumme: 500.000 Euro
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate. Förderfähige Kosten:
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Nach Antragsteller:
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Weitere Voraussetzungen:
- Der Antragsteller muss über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen.
- Für die Förderung investiver Maßnahmen ist Zuwendungsvoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung über die gesamte Zweckbindungsfrist sichergestellt ist (bis zu 15 Jahre).
- Für die Förderung investiver Maßnahmen müssen sich die entsprechenden Flächen, Grundstücke und baulichen Anlagen (insbesondere Gebäude) zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellenden befinden.
- Das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
Verfahren:
Antragsfenster: 1. Oktober bis 15. Dezember 2024
Antragsstellung: Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Digitale Infoveranstaltung: 1. Oktober 2024; 17. Oktober 2024; 19. November 2024
Weitere Informationen: