Die Förderung „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (AnpaSo) startet in die nächste Runde. Vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2024 können soziale Einrichtungen und deren Trägerinnen und Träger finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen der Klimaerhitzung beantragen.

 

Antragsteller:

  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Kommunen und Kirchengemeinden (ausgenommen sind Bundesländer und deren Einrichtungen).
  • Gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen des Privatrechts wie zum Beispiel Wohlfahrtsverbände.

Die Förderrichtlinie richtet sich gezielt an Einrichtungen, in denen Menschen betreut werden, die besonders unter den Folgen der Klimaerhitzung leiden, z. B. Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Unterkünfte für Obdachlose und Geflüchtete.

Eine weitere Voraussetzung ist der Bezug der Antragstellenden zu vulnerablen Personengruppen (körperliche und/ oder seelische Beeinträchtigung oder sozial benachteiligte Situation). Soziale Einrichtungen können gefördert werden, wenn die Zielgruppe für ihre Leistungen zu mindestens 70 Prozent aus vulnerablen Personen besteht.

 

Fördergegenstände:

Gefördert wird die Umsetzung vorbildhafter resilienzsteigernder Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage von Klimaanpassungskonzepten, verbunden mit einer Schwerpunktsetzung auf „naturbasierten Lösungen“.

 

Förderschwerpunkt 1:

Förderschwerpunkt 1: Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise
Entwicklung eines Konzepts zur nachhaltigen Anpassung an die Folgen der Klimakrise unter Berücksichtigung moderner Methoden und Techniken.

Die Konzepte sollen mehrere Klimarisiken (z. B. Hitze, Trockenheit, Starkregen, Starkwind) adressieren.

Inhalt der Konzepte:

Umfang der Konzepte Arbeitspakete
  • Bestandsaufnahme und Betroffenheitsanalyse
  • Entwicklung eines Klimaanpassungsplans
  • Durchführung einer „abschließenden Nachhaltigkeitsprüfung“
  • Ausarbeitung zur Umsetzung der identifizierten und priorisierten Maßnahmen
  • Aktive Beteiligung/Einbindung der betroffenen Zielgruppen
  • Ausarbeitung eines Konzeptbestandteils zur begleitenden Öffentlichkeitsarbeit
  • Ausarbeitung nicht-investiver Klimaanpassungsmaßnahmen (z.B. Sensibilisierung)
  • Empfehlungen für ein Controlling

 

Förderschwerpunkt 2:

Förderschwerpunkt 2: Umsetzung vorbildhafter Klimaanpassungsmaßnahmen
Förderschwerpunkt 2.1 Förderschwerpunkt 2.2
  • Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage eines Anpassungskonzeptes, das den Anforderungen im Förderschwerpunkt 1 entspricht.
  • Klimaanpassungsmaßnahmen investiver oder nicht-investiver Natur (Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete)

Es können insbesondere die nachfolgend aufgezählten „naturbasierten Lösungen“ auf der Grundlage eines Konzeptes gefördert werden:

  • Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung
  • Maßnahmen zur Straßen- und Hofbegrünung
  • Umsetzung naturnaher, landschaftspflegerischer Maßnahmen
  • (Teil-)Entsiegelung von Flächen
  • Schaffung von Verdunstungsflächen
  • nachhaltige Nutzung von entsiegelten Flächen
  • naturnah gestaltete Regenwasserrückhalte-/Regenwasserauffangbecken

Ggf. in Kombination mit „grauen Maßnahmen“:

  • Anpassung des Entwässerungssystems an künftige Starkregenereignisse
  • Maßnahmen zum Schutz vor eindringendem Wasser
  • Schaffung dezentraler Auffangmöglichkeiten
  • Regenwassernutzungsanlagen
  • Maßnahmen zur Verschattung am Gebäude
  • Maßnahmen zur Verschattung von Aufenthaltsbereichen
  • Beschaffung und Installation von Befeuchtungsanlagen
  • Reduzierung der befestigten begeh- und befahrbaren Flächen

Wichtig: Umsetzung von „naturbasierten Lösungen“ ist höher priorisiert als die Umsetzung von „grauen“ Maßnahmen

  • Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage eines Konzeptes oder einer Einstiegsberatung, die im ersten Förderfenster der Richtlinie erstellt wurden (Anschlussförderung).
  • Klimaanpassungsmaßnahmen investiver oder nicht-investiver Natur (Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete)

 

Förderhöhe:

Anteilfinanzierung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss

Förderschwerpunkt 1 Förderschwerpunkt 2
Maximale Fördersumme: 70.000 Euro

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.

Förderfähige Kosten:

  • Ausgaben für externe Dienstleister
  • Druck für Klimaschutzkonzept
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Dienstreisen zur Koordination
Maximale Fördersumme: 500.000 Euro

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

Förderfähige Kosten:

  • Ausgaben für begleitende fachkundliche Beratungs- und Planungsleistungen (Ausgaben für die Planung max. 15 %)
  • Ausgaben für die zeitnahe und nachhaltige Beschaffung
  • Ausgaben für die Fertigstellungspflege
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Dienstreisen zur Koordination
Nach Antragsteller:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Kommunen: max. 80 %
  • Finanzschwache Kommunen sowie gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüssen (insb. Wohlfahrtsverbänden): max. 90 %

 

Weitere Voraussetzungen:

  • Der Antragsteller muss über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen.
  • Für die Förderung investiver Maßnahmen ist Zuwendungsvoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung über die gesamte Zweckbindungsfrist sichergestellt ist (bis zu 15 Jahre).
  • Für die Förderung investiver Maßnahmen müssen sich die entsprechenden Flächen, Grundstücke und baulichen Anlagen (insbesondere Gebäude) zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellenden befinden.
  • Das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.

 

Verfahren:

Antragsfenster: 1. Oktober bis 15. Dezember 2024

Antragsstellung: Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Digitale Infoveranstaltung: 1. Oktober 2024; 17. Oktober 2024; 19. November 2024

 

Weitere Informationen:

Pressemitteilung BMUV

Website: ZUG-Förderaufruf

Richtlinie

Merkblatt