Gestern wurde die Richtlinie über die „Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention“ im Ministerialblatt veröffentlicht. Zuwendungsempfänger der Förderung sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Zuwendungsempfänger müssen jedoch nachweisen, dass sie gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 AO verfolgen.
Fördergegenstände:
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für kriminalpräventive Projekte, insbesondere Pilot- und Modellprojekte. Die Förderung erfolgt durch die Anwendung von Instrumenten, Methoden und Leitfäden zur lokalen Situations- und Bedarfsanalyse sowie der Wirkungsorientierung in den folgenden Bereichen:
- entwicklungsorientierte Prävention bei Kindern und Jugendlichen,
- gemeinwesensorientierte Prävention im Sozialraum,
- städtebauliche Prävention oder
- durch Kombination dieser drei Strategien.
Förderhöhe:
- Anteilsfinanzierung zur Projektförderung von max. 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens 20.000 Euro je Kalenderjahr
- Es kann für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre eine Förderung bewilligt werden.
Förderfähige Kosten:
- Personalkosten (auch bürgerliches Engagement mit 15 Euro je Stunde)
- Sachkosten (insb. pauschale Förderung für u.a. Raumkosten, Material und Fernmeldekosten. Büroausstattung)
- Öffentlichkeitsarbeit
- Ausgaben für Fortbildungen
- Reisekosten
Verfahren:
Bewilligungsbehörde ist das MJ. Anträge sind bis zum 30. September des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres beim LPR (Geschäftsstelle des Landespräventionsrates Niedersachsen, Siebstraße 4, 30171 Hannover) schriftlich zu stellen. Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde oder beim LPR erhältlich.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, vor Beginn des Projektes an einer eingehenden Projektberatung durch die Geschäftsstelle des LPR teilzunehmen.
Die vollständige Richtlinie ist hier.
Weitere Informationen vom Landespräventionsrat.
Kontakt beim LPR:
Frederick Groeger-Roth
Christiane Klages